Mit der Erhebung eines Widerspruches leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein. In diesem wird die Entscheidung der Behörde nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Dabei wird auch Ihre Begründung des Widerspruchs berücksichtigt, da sich möglicherweise neue Tatsachen ergeben, die der Behörde bisher unbekannt waren. Es empfiehlt sich daher, den Widerspruch zu begründen.
Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, hebt sie die Ausgangsentscheidung auf und trifft gegebenenfalls eine neue Entscheidung. Dies hängt davon ab, ob Sie allein die Aufhebung des Verwaltungsaktes (Anfechtung) oder zusätzlich noch eine andere Entscheidung (Verpflichtung) von der Behörde möchten. Ihrem Widerspruch wird damit abgeholfen.
Hält die Behörde Ihren Widerspruch hingegen für unbegründet, gibt sie ihn zur Entscheidung an den Stadtrechtsausschuss ab. Der Stadtrechtsausschuss prüft dann die Angelegenheit und trifft die Entscheidung über die Ablehnung oder Stattgabe Ihres Widerspruches durch einen Widerspruchsbescheid.
Wenn Sie sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (weiterhin) in Ihren Rechten verletzt sehen, steht Ihnen der Klageweg offen.
Die Fristen zur Einlegung eines Widerspruchs finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides. In der Regel beträgt diese 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.