Auf mainz.de setzen wir ReadSpeaker ein. ReadSpeaker liest Ihnen die Texte auf mainz.de vor. Um die Funktion nutzen zu können, müssen Sie diese mit einem Klick auf den Button "Externe Inhalte freigeben" öffnen. Sie können Ihre Freigabe jederzeit in den Datenschutz-Einstellungen unter https://www.mainz.de/datenschutz widerrufen.
Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen
Sie können aus eigenen Kräften und Mitteln einmalige Bedarfe wie zum Beispiel die Erstausstattung einer Wohnung oder für ein Baby nicht decken? Dann können Sie hierfür einmalige Leistungen bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.
Wenn Sie bereits soziale Leistungen nach dem SGB XII von uns erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre bekannten Ansprechpersonen.
Was muss ich wissen?
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.
Die einmaligen Bedarfe umfassen:
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung,
nach einem Wohnungsbrand,
bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe,
einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft,
bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses oder
nach Trennung und Hausratteilung
Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise
nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
bei Schwangerschaft und Geburt, dazu zählt
Erstlingsausstattung sowie
Umstandskleidung,
bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust.
Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:
Erwerbseinkommen
Unterhaltsleistungen
Renteneinkünfte
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
Kleinere Barbeträge und Geldvermögen
je Erwachsenem: 10.000 EUR,
je Kind: 500 EUR oder
ein angemessenes Hausgrundstück.
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.
Die einmalige Leistung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn Ihr zuständiges Sozialamt erfahren hat, dass Sie bedürftig sind und die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.
Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Die Kosten für die Erstausstattung der Wohnung und für Bekleidung nach einem Wohnungsbrand übernehmen wir nur, wenn kein Drittverschulden vorliegt.
Falls Sie keine laufenden Leistungen erhalten, wenden Sie sich bitte an unsere Infostelle:
Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken.
Sie haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit, also mehr als 6 Monate, nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Sie sind unter 15 Jahre alt und leben
zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern,
in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden.
Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender.
Sie erhalten kein:
Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.
Wir sind bemüht, Ihr Anliegen möglichst schnell zu bearbeiten. In vielen Fällen wird es jedoch zu Verzögerungen kommen. Längere Bearbeitungszeiten gehen jedoch nicht zu Ihren Lasten.
Wegen der Vielzahl zu bearbeitender Anträge können wir leider keine Auskünfte zum Eingang oder Sachstand eines Antrages machen.
Was muss ich mitbringen oder einreichen?
gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Einkommensnachweise, beispielsweise:
Rente,
Krankengeld,
Kindergeld,
Unterhaltszahlungen oder
Unterhaltsvorschuss
Vermögensnachweise, beispielsweise
Kontoauszüge und
Sparguthaben
Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
Nachweise über Ausgaben:
Miethöhe und Mietzahlung
Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten
Unterlagen über Versicherungsbeiträge
Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also:
Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder
Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, zum Beispiel: