Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz.
Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384,- Euro. Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte.
Angerechnet werden Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck gezahlt werden. Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in Höhe des Pflegegeldes angerechnet, auch wenn es sich um Sachleistungen handelt.
Ab dem Vorliegen von Pflegegrad 3 besteht kein Anspruch mehr auf Leistung von Landespflegegeld, da das Pflegegeld der Pflegekasse höher ist, als das Landespflegegeld.
Sie erhalten bereits Landespflegegeld?
Wenn Sie bereits Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz erhalten, füllen Sie bitte den jährlichen Fragebogen aus. Sie finden ihn im Downloadbereich.
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Mittwoch von 10 Uhr bis 12 Uhr
Es sind nur die Personen anspruchsberechtigt,
- die schwerbehindert sind,
- die das erste Lebensjahr vollendet haben,
- deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in Rheinland-Pfalz befindet.
Anspruchsberechtigt sind auch Personen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung oder anderen Rechtsakten der Europäischen Union.
Aufgrund dieser Regelung können in Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Landespflegegeld des Landes Rheinland-Pfalz erhalten. Voraussetzung ist, dass die Menschen krankenversichert sind. Der Wohnsitz muss dann nicht in Rheinland-Pfalz sein, sondern kann auch im benachbarten Ausland (zum Beispiel Belgien, Luxemburg oder Frankreich) liegen. Der Anspruch gilt ebenso für Familienangehörige.
Einkommen oder Vermögen des behinderten Menschen oder das seiner Angehörigen bleiben außer Betracht.
Leistungen können erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung gewährt werden.
Die Zeitdauer für die Bearbeitung ist sehr unterschiedlich und kann nicht von vornherein bestimmt werden.