Führerschein: Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
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Wenn Ihr Führerschein ungültig wird, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Sie erhalten dann einen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU).
Was muss ich wissen?
Leistungsbeschreibung
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn Ihr alter Papierführerschein ungültig wird, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen:
- Vor 1953: 19.01.2033
- 1953 bis 1998: Frist bereits abgelaufen
- 1999 bis 2001: 19.01.2026
- 2002 bis 2004:19.01.2027
- 2005 bis 2007: 19.01.2028
- 2008: 19.01.2029
- 2009: 19.01.2030
- 2010: 19.01.2031
- 2011: 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013: 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Bemerkung
Den bisherigen Führerschein behalten wir nach Umstellung/Umtausch in einen EU-Kartenführerschein ein oder machen ihn ungültig.
Rechtsgrundlage
- § 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 3 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Fristen
ca. 4 bis 6 Wochen
Was muss ich mitbringen oder einreichen?
- Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto
- alter Führerschein im Original
- gegebenenfalls Karteikartenabschrift
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
- aktuelles biometrisches Foto (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme), kein digitaler Code möglich!
Hinweis:
Seit dem 1. Mai 2025 gilt bei Passbildern für Personalausweise und Reisepässe die Regelung, dass Sie der Meldebehörde ein digitales Passbild vorlegen müssen. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht für die Fahrerlaubnisbehörde und betrifft somit auch nicht die Beantragung von Führerscheindokumenten. Bitte beachten Sie außerdem, dass in den Fahrerlaubnisbehörden keine technische Ausstattung für eine Bildaufnahme vor Ort vorhanden ist. Passbilder müssen Sie daher analog, vorzugsweise zusammen mit den vollständigen Antragsunterlagen, bei der Fahrerlaubnisbehörde einreichen.
Bitte beachten Sie:
Sofern Ihr alter Papierführerschein (grau oder rosa) bis 1996 von der Landeshauptstadt Mainz ausgestellt wurde, Sie zum damaligen Zeitpunkt jedoch im Landkreis-Mainz-Bingen wohnhaft waren, liegen diese Daten in Mainz nicht mehr vor. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen bzw. an die Fahrerlaubnisbehörden (Führerscheinstellen) in Bingen oder Oppenheim.
E-Mail: fs-bingenmainz-bingende
E-Mail: fs-oppenheimmainz-bingende
Bei Umtausch der ehemaligen Klasse 2 ab dem 50. Lebensjahr ist zusätzlich erforderlich:
- ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
- Bei Umtausch wegen Austragung oder Veränderung von Auflagen erfragen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen bitte vorab bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Bei Umtausch der ehemaligen Klasse 3 ab dem 50. Lebensjahr ist zusätzlich erforderlich:
- ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
- Bei Umtausch wegen Austragung oder Veränderung von Auflagen erfragen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen bitte vorab bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Diese zusätzlichen Unterlagen bei Umtausch der Klasse 3 benötigen Sie nur, wenn Sie weiterhin Fahrzeugkombinationen über 12 t (bis 18,75 t) mit 3 Achsen und einem Zugfahrzeug bis 7,5 t führen möchten (CE79).
Weitere Informationen zur Verlängerung sowie zur Erteilung nach Fristablauf entnehmen Sie bitte der entpsrechenden Dienstleistung.
Abholung des Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde
persönlich
- Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
- Ausweisdokument
durch eine bevollmächtigte Person
- Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
- Ausweisdokumente beider Personen
- schriftliche Vollmacht
Was kostet es und wie kann ich bezahlen?
Gebühren
- EU-Kartenführerschein: 26,50 Euro
- EU-Kartenführerschein mit Expressversand: 47 Euro (Expressversand 20,50 Euro)
- Bei Direktversand durch die Bundesdruckerei Berlin: 6,50 Euro
Zahlungsarten
Bar/EC
Formulare, Merkblätter, Links
Formulare
- Führerschein, Umstellung in EU-Kartenführerschein oder Umtausch wegen Änderung im Führerschein oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins, AntragPDF-Datei117,02 kB
- Abholung eines Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde, VollmachtPDF-Datei156,76 kB
- Führerschein, EU-Kartenführerschein Direktversand, Informationsblatt und EinverständniserklärungPDF-Datei85,84 kB
Internetverweise
Ähnliche Dienstleistungen
Kontakt
Adresse
Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle)
Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz
Postanschrift
55028 Mainz
Telefon, Fax und E-Mail-Adresse
- 06131 12-2563
- fuehrerscheinstellestadt.mainzde
Ihr Weg zu uns
Ansprechpersonen
| Herr BossogSachbearbeitung für Ersterteilung, BF 17, Ersatz, Umtausch, Erweiterung, Verlängerung der C- und D-Klassen, Buchstabe A bis B und U | Buchstabenbereich: A–B und U | 06131 12-3482 | |
| Herr KeilSachbearbeitung für Ersterteilung, BF 17, Ersatz, Umtausch, Erweiterung, Verlängerung der C- und D-Klassen, Buchstabe D bis G und T | Buchstabenbereich: D–G und T | 06131 12-3728 | |
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| Frau TrabertSachbearbeiterin für Ersterteilung, BF 17, Ersatz, Umtausch, Erweiterung, Verlängerung der C- und D-Klassen, Buchstabenbereich L bis Q | Buchstabenbereich: M–Q und V | 06131 12-2634 | |
| Frau LangeSachbearbeitung für Ersterteilung, BF 17, Ersatz, Umtausch, Erweiterung, Verlängerung der C- und D-Klassen, Buchstabenbereich R bis S | Buchstabenbereich: R–S | 06131 12-2812 | |
| Frau MayerSachbearbeitung für Ersterteilung, BF 17, Ersatz, Umtausch, Erweiterung, Verlängerung der C- und D-Klassen, Buchstabe U bis Z | Buchstabenbereich: W–Z und H | 06131 12-2187 |
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Aktuell:
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Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!
Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.
Erreichbarkeit
Angaben zur Erreichbarkeit
Barrierefreier Zugang vorhanden. Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.