Für gewerbliche Tätigkeiten im Bereich der Immobilien-, Darlehens-, Finanzanlagenvermittlung sowie im Bewachungsgewerbe ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 34a, 34c, 34f und 34i der Gewerbeordnung (GewO).
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens werden insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie – je nach Tätigkeit – der Nachweis einer entsprechenden Sachkunde und einer Berufshaftpflichtversicherung geprüft.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Eine gewerbliche Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ist unzulässig und kann ordnungsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Weiterführende Informationen zu den einzelnen Erlaubnistatbeständen sowie zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie in den jeweiligen Merkblättern und Antragsformularen.