Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.
Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.
Deutsche Staatsbürger:innen, EU-Bürger:innen und ausländische Mitbürger:innen:
Sie können sich im Bürgerservice oder in einer der Ortsverwaltungen persönlich ummelden. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, persönlich vor Ort zu sein, können Sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Eine schriftliche Ummeldung ist nicht möglich. Nutzen Sie gerne auch den Online-Service.
Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr:
Beziehen Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr eine eigene Wohnung, müssen Sie sich selbst anmelden. Das ist auch ohne Einverständnis der Eltern möglich.
Beim Umzug im Familienverband können die Eltern ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr mit anmelden.
Ausnahme von der Meldepflicht besteht bei:
- Personen, die eine (dienstliche) Gemeinschaftsunterkunft beziehen. Für Soldaten ist der Zeitraum begrenzt auf 12 Monate.
- Personen, die Zivildienst oder freiwilligen Dienst leisten.
- Angehörige des öffentlichen Dienstes während Aus- und Fortbildungen.
- Personen, die eine Wohnung für nicht länger als 6 Monate beziehen.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen, beträgt die Frist 3 Monate. Dies gilt nicht für Flüchtlinge und Asylbewerber:innen.
- Personen in Justizvollzugseinrichtungen. Für nicht gemeldete Personen beginnt die Meldepflicht nach 3 Monaten.
Für die Anmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.
Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
Wenn die zuständige Stelle Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch über diesen Zugang übermitteln.
Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen wenn Sie
- aus dem Ausland zuziehen oder
- anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.
In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.
Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sein. Melden Sie sich bei einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz an, werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern.
die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes